Unsere AGB.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen

der Kinzel Project GmbH als PDF:

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1. Allgemeine Bestimmungen zum Vertragsabschluss

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem unabhängig handelnden öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich auch für zukünftige Leistungen und Lieferungen, die in laufender Geschäftsbeziehung durch uns erbracht werden, ohne dass es wiederholt der Übersendung bedarf.

1.3. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Unsere Angebote, insbesondere Festangebote, sind ausdrücklich nur innerhalb der ausgewiesenen Gültigkeitsfrist für uns bindend.

1.4. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande oder mit Lieferungsbeginn.

1.5. Für den Inhalt des Vertrages maßgebend sind ausschließlich unser schriftliches Angebot und unsere sich darauf beziehende schriftliche Auftragsbestätigung, in der Änderungen und Aktualisierungen an den angebotenen Leistungen berücksichtigt und ausgewiesen werden.

1.6. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2. Preise und Zahlungen

2.1. Unsere Preise gelten netto ab Werk ausschließlich Frachtkosten, Transportversicherung, Zoll, Einfuhrabgaben, Nebenabgaben und Verpackung, es sei denn, wir haben mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart.

2.2. Sofern wir für den Auftraggeber die Anlieferung an ihn oder die jeweilige Verkaufsfläche organisieren, trägt der Kunde alle erforderlichen Kosten für diese zusätzlichen Logistik- und Nebenleistungen.

2.3. Die Kalkulation der vereinbarten Preise für Lieferungen, Dienst- und Montageleistungen setzt voraus, dass von Seiten des Auftraggebers alle Voraussetzungen für einen verzögerungsfreien Liefer- und Montageablauf geschaffen werden.

2.4. Für den Fall, dass wir wegen bauseitiger Vorbedingungen Wartezeiten und/oder Mehraufwand für die Einhaltung vereinbarter Fristen haben, werden die sich daraus ergebenen Kosten zusätzlich berechnet.

2.5. Bei Zahlungsverzug sind wir gemäß BGB § 288 berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der LZB geltend zu machen, es sei denn, dass der Auftraggeber uns nachweist, dass ein Verzugsschaden nicht entstanden ist.

2.6. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontfähigkeit an.

2.7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung des Auftraggebers handelt.

2.8. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die folgenden Zahlungsfristen:

2.8.1. 1. Abschlagsrechnung mit Auftragsbestätigung durch die Kinzel Project GmbH –
30 % der Netto-Projektsumme / des Auftragswertes.

2.8.2. 2. Abschlagsrechnung mit Beginn der Lieferungen / 1. Tag des Warenausgangs –
30 % der Projektsumme / des Auftragswertes.

2.8.3. 3. Abschlagsrechnung nach offizieller Übergabe / geplanter Eröffnungstermin –
30 % der Netto-Projektsumme / des Auftragswertes.

2.8.4. 4. Abschlagsrechnung / Schlussrechnung nach gemeinsamer Abnahme und
Mängelbeseitigung laut Abnahmeprotokoll - 10 % der Netto-Projektsumme / des Auftragswertes,
zuzüglich entstandener Mehraufwendungen und Nachträge auf Nachweis.

2.9. Die Zahlungen sind in EURO zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer jeweils 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

2.10. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist durch den Auftraggeber, insbesondere bei der 1. Abschlagsrechnung, können wir den Schuldner in Verzug setzen, eine angemessene Nachfrist stellen mit der Erklärung, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Auftragsleistung nicht mehr zu den bestätigten Konditionen angenommen und / oder ausgeführt wird. Wir behalten uns das Recht vor, nach unserer Wahl entweder vom Gesamtvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2.11. Der Zahlungsverzug bei weiteren Abschlagsrechnungen hat Einfluss auf den terminlichen und prozessualen Bearbeitungsfortschritt des laufenden Auftrags.

2.12. Für den Fall, dass die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach Vertragsabschluss beeinträchtigt ist, haben wir das Recht, unsere Forderungen sofort fällig zustellen und einzuziehen. Dann sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung (Hinterlegung von Geld oder Bankbürgschaft) auszuführen. Wir haben dann auch das Recht, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

3. Geschäftsunterlagen, Zeichnungen, Angebote

3.1. Alle dem Auftraggeber in analoger oder digitaler Form ausgehändigten bzw. übersandten Geschäftsunterlagen (Angebote, Pläne und Zeichnungen, Daten über Mengen und Maße, etc.) bleiben unser Eigentum, welches urheberrechtlich geschützt ist.

3.2. Im Übrigen unterliegen alle Entwürfe, Gestaltungskonzepte und Designstudien, die für die Planung und Produktion unserer Leistungen und Lieferungen herangezogen werden, den erweiterten Urheberrechtsbedingungen von Kinzel Architecture (siehe AGB Kinzel Architecture).

3.3. Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung dürfen unsere bereitgestellten technischen und kaufmännischen Unterlagen weder ganz noch teilweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

3.4. Auf schriftliche Aufforderung ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Unterlagen an uns zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

3.5. Für den Fall, dass wir vom Auftraggeber Skizzen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen erhalten, nach denen wir planen, produzieren und /oder liefern, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass diese nicht gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter verstoßen.

3.6. Für den Fall, dass dennoch ein Verstoß uns gegenüber durchgesetzt werden kann, stellt uns der Auftraggeber im Innenverhältnis von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen frei.

4. Lieferbedingungen

4.1. Angemessene Teillieferungen sind zulässig.

4.2. Die Liefer- und Montagefristen sind, sofern wir nicht ausdrücklich fixe Termine vereinbart haben, nur annähernd und unverbindlich.

4.3. Sofern wir dem Auftraggeber Zeichnungen, Skizzen oder Aufmaßunterlagen mit der Bitte um endgültige Freigabe zusenden, beginnen Fristen erst mit Vorlage der schriftlichen Freigabe des Auftraggebers.

4.4. Bekommen wir Kenntnis von der Tatsache, dass die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers vor Lieferung / Montage eine wesentliche Verschlechterung erfahren haben, so sind wir berechtigt, vor Lieferung / Montage eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Ohne eine solche Sicherheitsleistung geraten wir nicht in Verzug. (siehe Absatz 2.12)

4.5. Ereignisse höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung oder ähnliche Umstände) berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben.

5. Montagebedingungen

Für den Fall, dass die an uns beauftragten Vertragsleistungen die Durchführung von Montagearbeiten beinhalten, gilt:
5.1. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Montagebedingungen und deren vorbehaltslose Umsetzung an. Entgegenstehende oder von unseren Montagebedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausschließlich Ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

5.2. Der Auftraggeber hat in hinreichendem Maße Abwicklungsunterstützung- und Abwicklungsausrüstung, für das Entladen und Aufstellen der Liefergegenstände bereitzustellen. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und auf seine Kosten alle Vorarbeiten und Dienstleistungen sicher, die zur Installation und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes erforderlich sind.

5.3. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen die Räumlichkeiten für die Montage vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die für die ordentliche und sichere Durchführung notwendigen Stromanschlüsse, technischen sowie sanitären Einrichtungen für die Dauer der Arbeiten vorhanden sind.

5.4. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber uns sämtliche erforderlichen Angaben über die Lage und das Vorhandensein von Versorgungsanschlüssen, z.B. Strom-, Gas – und Wasserleitungen u. ä. Anlage zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für verdeckt geführte Anlagen.

5.5. Der Aufstellplatz für die zu montierende Ware muss frei zugänglich sein. Erschwerter Zugang, Einschränkungen und Behinderungen durch bauliche Bedingungen, wie z. B. ein Treppenhaus oder Fahrstuhl, müssen im Vorfeld geklärt sein.

5.6. Für die Beschaffung und Bereitstellung von erforderlichen Statiken oder Gutachten ist der Auftraggeber verantwortlich.

5.7. Für Schäden, die entstehen, weil der Auftraggeber seiner vorstehenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, haften wir nicht.

5.8. Sofern die Leistungen unserer Monteure nicht bereits in den beauftragten Leistungen enthalten sind, berechnen wir diese nach unseren zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Stundensätze (ggf. mit Überstunden-, Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschlägen). Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten die tarifüblichen Zuschläge. Die Übernachtungskosten, Tagesspesen, Reisekosten sowie Auswärtszulagen werden gesondert ausgewiesen. Hin- und Rückfahrten gelten als Arbeitszeit. Für jedes Montagefahrzeug wird ein Kilometergeld berechnet. 

5.9. Zusätzliche Arbeiten, die nicht zum vertraglich vereinbarten Lieferumfang gehören, z.B. Arbeiten die nicht ausdrücklich aufgeführt oder durch nicht vorhersehbare örtliche Gegebenheiten bzw. wegen eines Sonderwunsches des Auftraggebers erforderlich sind, werden gesondert gegen Nachweis berechnet.

5.10. Eventuell vereinbarte Montagepauschalen enthalten keine Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, Montagepauschalen gelten nur dann, wenn bauseits alle Vorbereitungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

5.11. Montageunterbrechungen durch fehlende Anschlüsse, Bauarbeiten, Stromausfall usw., die wir nicht zu vertreten haben, gehen von uns aus immer zu Lasten des Auftraggebers. Dem Auftraggeber steht es frei, seinerseits die durch unsere berechtigten Forderungen entstandenen Kosten gegenüber dem eigentlichen Verursacher geltend zu machen, sofern er die Beeinträchtigungen nicht selbst zu vertreten hat.

5.12. Bestellungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (auch per E-Mail). Von unseren Mitarbeitern ist ausschließlich unser Projektleiter berechtigt, vor, bei oder nach Vertragsschluss vom Umfang und Inhalt und den Bedingungen der beauftragten Leistungen und Lieferungen abzuweichen. Dazu ist in jedem Fall eine schriftliche Bestätigung durch den Auftraggeber erforderlich.

5.13. Die Dauer der Arbeit ist wesentlich durch die Verhältnisse am Montageort, die vom Auftraggeber gewährte Unterstützung – bei Reparaturen – von dem nach der Demontage festgestellten Reparaturumfang abhängig. Soweit daher kein fester Termin im Sinne von Artikel 6.11 vereinbart ist, stellen alle Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeiten unverbindliche Leistungstermine dar.

5.13.1. Falls ein fester Termin für die Ausführung der Arbeiten vereinbart wurde, gilt:

5.13.2. Der Beginn der Frist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber alle obliegenden, vor Beginn der Arbeiten erbringenden, Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, wird die Frist angemessen verlängert.

5.13.3. Die Frist gilt als eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Arbeiten zur Abnahme durch den Auftraggeber bereit sind. Eine Beendigung der Arbeiten liegt auch vor, wenn lediglich unwesentliche Teile fehlen oder unwesentliche Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Nutzung nicht beeinträchtigt ist.

5.13.4. Verzögern sich die Arbeiten durch unterlassene oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Vorleistungen des Auftraggebers wird die Frist verlängert. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Auftraggeber.

6. Gefahrübergang

6.1. Mit Abholung durch den Auftraggeber oder Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

6.2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (beispielsweise Abnahmeverweigerung des Auftraggebers oder ähnliches), so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

7. Sachmängel und Gewährleistung

7.1. Weisen unsere Lieferung oder Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Punkt 7.2 einen Sachmangel auf, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder Leistungen neu zu erbringen.

7.2. Alle Sachmängelansprüche uns gegenüber verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich längere Fristen vorschreibt.

7.3. Der Auftraggeber hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen unter möglichst genauer Angabe der Mängel. Im Übrigen gelten die Regelungen des BGB und des Handelsgesetzbuches, insb. die §§ 377, 378 HGB.

7.4. In jedem Fall ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung an Ort und Stelle innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.

7.5. Der Auftraggeber räumt uns für die fachgerechte und sichere Mängelbeseitigung ein ausreichend großes Zeitfenster ein, in dem unseren Monteuren freier Zugang zu und die Belegung erforderlicher Sicherungsbereiche um den Einsatzort gewährt wird.

7.6. Vor der Beseitigung der unter 7.1 bis 7.3 aufgeführten Mängel sind alle entsprechend Punkt 7.4 und 7.5 vereinbarten Details schriftlich (auch per E-Mail) zu bestätigen.

7.7. Wenn an Ort und Stelle die bauseitigen Umstände oder Verhältnisse, die Mängelbeseitigung unter den vereinbarten Bedingungen nicht ausgeführt werden kann, behalten wir uns das Recht vor, die dadurch verursachten Reise- und Montagekosten in Rechnung zu stellen bevor wir einen ggf. erforderlichen neuen Termin für die gescheiterte Mängelbeseitigung vereinbaren.

8. Sachmängel und Gewährleistung

8.1. Für die vertragliche oder gesetzliche Haftung, egal aus welchem Rechtsgrund (Ausgenommen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz) gelten folgende Einschränkungen:

8.1.1. Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.1.2. Im Übrigen ist die Haftung auf den typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt, außer im Falle von Körperschäden und bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Alle Lieferungen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises. Dies gilt auch nach Erfüllung des Kaufpreises, wenn uns gegenüber noch Forderungen bestehen, die früher fällig geworden sind.

9.2. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

9.3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir zur Rücknahme unserer Leistungen (Vorbehaltsware) nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

9.4. Wird unsere Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, so dass wir Eigentum an dieser neuen Sache erwerben.

9.5. Wird solche Vorbehaltsware vom Auftraggeber, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Vorbehaltsware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab.

9.5.1. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen unseren Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absätzen abgetretenen Forderungen.

9.5.2. Wir machen von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.

9.5.3. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber aber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.

9.5.4. Sofern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen vollzogen werden, ist der Auftraggeber uns gegenüber verpflichtet, uns unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

9.5.5. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungsrisiken hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

9.5.6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der beabsichtigten Durchführung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Auftraggebers zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware. Ebenso erlischt das Recht zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware.

9.5.7. Die Rücknahme beziehungsweise Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert nicht eine Rücktrittserklärung von uns. In der Rücknahme oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass wir diesen ausdrücklich erklären.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

10.1. Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist – auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen – der Sitz unserer Gesellschaft in Wesel

10.2. Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

11. Salvatorische Klausel

11.1. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das gleiche gilt, falls sich eine entsprechende Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung dieser Lücke, sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Regelung zu finden, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.